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Fasching in Flintsbach 2023


Aktuelles - Gemeinde Flintsbach a. Inn


 

Nachdem mehrfach Fragen hinsichtlich der bereits stattgefundenen Drohnenbefliegung von Bürgern bei der Gemeinde eingegangen sind, möchte wir einige Informationen an Sie weitergeben:
Der Gemeinderat hat am 23.05.2023 einstimmig beschlossen, das satzungsgemäße Recht auf Betretung der Grundstücke nicht wahrzunehmen, sondern zu einem effizienteren und milderen Mittel zur Datenerhebung – der hier gegenständlichen Drohnenbefliegung – zu greifen.
Die Beiträge werden nach der Grundstücks- und Geschossfläche der bebauten und bebaubaren Grundstücke berechnet. Maßgeblich ist die Geschossfläche, die sich nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen ermittelt. Entsprechende Daten liegen weder seitens der Ermittlungen zur neuen Grundsteuer noch zum durchgeführten Zensus vor. Hierbei wurden im Wesentlichen die Anzahl der Wohnungen und Räume sowie die Wohnfläche abgefragt. Diese Angaben sind jedoch beitragsrechtlich unerheblich. Auch bei anderen öffentlichen Einrichtungen sind keine ausreichend genauen und flächendeckenden Daten vorhanden.
Die von der bayerischen Vermessungsverwaltung bereitgestellten LoD2 Daten werden bei der Ermittlung der Geschossflächen abgefragt. Jedoch ist der amtliche Datensatz nicht vollständig bzw. fehlen diesem Datensatz essenzielle Informationen zur Bestimmung der Geschossflächen. Daher werden geodätische Drohnenaufnahmen mit einer Auflösung von ca. 3 cm (60-70 m hohe Befliegung) und die amtlichen Daten kombiniert und abgeglichen. Im entzerrten Orthofoto und den 3D-Modellen kann gemessen und die Geschossfläche berechnet werden. Diese Vorgehensweise bildet die Grundlage für rechtssicheres Arbeiten im Beitragsrecht. Eine Abfrage der Geschossflächen ausschließlich bei den Eigentümern gestaltet sich als äußerst schwierig, da es sich um einen rechtlich sehr komplexen Themenbereich handelt, welcher nur durch fachkundige Personen zu bewältigen ist.
Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass bei der Befliegung der Gemeinde Flintsbach keinerlei neue persönliche Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung erhoben werden. Die diesseits verarbeiteten Daten beschränken sich auf die der Gemeindeverwaltung bereits vorliegenden Daten der Flurnummern und Geschossflächen betroffener Anschlussgrundstücke sowie der Adress- und Kontaktdaten der Grundstückseigentümer bzw. Vertretungsberechtigten. Der Zweck der Befliegung erschöpft sich in der Aufnahme geodätischer Daten der überflogenen Grundstücke und Gebäude, um daraus ein Aufmaß aller tatsächlich vorhandenen beitragspflichtigen Gebäude oder Gebäudeteile, getrennt nach Stockwerken, herzustellen. Die technische Auflösung der Luftbilder (ca. 3 cm pro Pixel) lässt eine Identifikation von Personen, Kennzeichen, Klingelschildern, etc. nicht zu.
Die Investitionskosten für die Neuverlegung der Trinkwasserhauptleitung in der Kufsteiner Straße belaufen sich auf rund 900.000 €. Da es sich bei der Wasserversorgung um eine sogenannte kostenrechnende Einrichtung handelt, sind die gesamten Investitionskosten von den Grundstückseigentümern über einen (Einmal-)Beitrag und/oder von den Verbrauchern über die Wassergebühren zu tragen. Der Einrichtungsträger hat ein Ermessen, ob er einen Verbesserungsbeitrag ganz über Gebühren oder vollständig über Beiträge oder teileweise über Beiträge und teilweise über Gebühren finanziert. Das Aufteilungsverhältnis wird durch Beschluss des Gemeinderates festgelegt. Der Gemeinderat hat beschlossen, eine Alternativberechnung durchführen zu lassen und den Investitionsaufwand zu 70 % über Beiträge umzulegen und 30 % über Abschreibung und Verzinsung in die Wassergebühren einzukalkulieren. Laut Kommentarmeinungen sollten aber Verbesserungsbeiträge umso mehr in Erwägung gezogen werden, je kleiner die Einrichtung ist. Schließlich werden die Wasser- und Abwassergebühren in Zukunft ohnehin steigen. Verbesserungsbeiträge sind also die einzige Möglichkeit, diese Aufwärtsspirale auszuhalten. Alle Beitragseinnahmen führen dazu, dass z.B der Abschreibungsbedarf sinkt. Dies hat wiederum zur Folge, dass für den über Verbesserungsbeiträge finanzierten Anteil der Einrichtung keine Zinsen bezahlt werden müssen.
Alle Anlagenteile der Wasserversorgung der Gemeinde bilden eine Einrichtung. Somit bedeutet jede Verbesserung eines Einrichtungsteils auch eine Verbesserung der Gesamteinrichtung. Der Aufwand für eine Verbesserungsmaßnahme ist auf das gesamt Einrichtungsgebiet zu verteilen. Das gilt auch dann, wenn sich die Maßnahme nur in einem Teilbereich positiv auf die Leistungsfähigkeit der Einrichtung auswirken.
Kommunale Wasser- und Abwasseranlagen sind nach den Haushaltsvorschriften kostendeckende Einrichtungen, d.h. die Gemeinden dürfen mit ihrer Anlage weder Gewinne erzielen, noch dürfen sie sie mit allgemeinen Haushaltsmitteln subventionieren. Gelder, welche in diesem Zusammenhang investiert werden müssen, dürfen dementsprechend nicht „eingespart“ und an anderer Stelle ausgegeben werden.
Der Betrieb der Drohne über dem Grundbesitz der Bürger bedarf nach § 21 k LuftVO keiner Erlaubnis, wenn er durch oder unter Aufsicht einer Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben stattfindet. Der Gesetzgeber hat dabei den Begriff der „behördlichen Aufgaben“ nicht näher spezifiziert, da die Vielzahl der Behörden zu einer Vielzahl unterschiedlicher Aufgaben führt. Es sind also alle Drohnenbefliegungen zulässig, soweit die Behörde sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben und nicht aus sachfremden Erwägungen veranlasst. Dass die eingesetzte Drohne dabei mit einer Nutzlast zur Erfassung von „Daten“ im weitesten Sinn bestückt ist, war dem Gesetzgeber offensichtlich bewusst, da er an anderer Stelle der LuftVO die Ausrüstung des unbemannten Fluggerätes zu optischen oder akustischen Aufzeichnungen, zur Aufzeichnung von Funksignalen etc. ausdrücklich benennt. In § 21 k LuftVO wird damit jede Art der Nutzlast und Aufzeichnungsmöglichkeit einer Drohne gestattet, soweit sie zur Erfüllung der behördlichen Aufgabe dient.
Wir möchten erneut ausdrücklich darauf hinweisen, dass Personen auf den Aufnahmen der Drohne nicht zu identifizieren sind. Die Flughöhe der Drohne wurde speziell so gewählt, dass Innenräume durch Fenster nicht einsehbar sind und die Auflösung keine Gesichter etc. erkennen lässt.
Alle Daten werden bei dem Ingenieurbüro standardmäßig nach Abschluss der Ermittlungsarbeiten und Abgabe an die Gemeindeverwaltung vollständig gelöscht.


Das Eisenbahn-Bundesamt startete am 20. November 2023 die zweite Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Lärmaktionsplanung. Bis zum 2. Januar 2024 können sich alle Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland an der Lärmaktionsplanung (Runde 4) beteiligen. Hierfür hat das Eisenbahn-Bundesamt die Beteiligungsplattform auf der Internetseite laermaktionsplanung-schiene.de freigeschaltet.
In der zweiten Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung haben die Menschen die Möglichkeit, sich umfassend zum Entwurf des Lärmaktionsplans (Runde 4) sowie zum Verfahren der Lärmaktionsplanung un der Öffentlichkeitsbeteiligung zu äußern. Der Entwurf zum Lärmaktionsplan steht allen Interessierten auf der genannten Beteiligungsplattform zur Verfügung.
Eine Beteiligung ist für Bürgerinnen und Bürger ohne Anmeldung oder Registrierung möglich. Lediglich eine E-Mail-Adresse muss angegeben werden. Jede Person kann sich nur einmal beteiligen. 


76. Almbauerntag in Flintsbach - Ein Ereignis, das in Flintsbach seit 37 Jahren nicht mehr stattgefunden hat! Der Almwirtschaftliche Verein Oberbayern, der rund 770 Almbetriebe mit über 350 Mitarbeitern vertritt, bewirtschaftet Almflächen zwischen 600 und 2400 Metern über dem Meeresspiegel im oberbayerischen Gebirgsraum. Diese Flächen erstrecken sich über etwa 18.000 Hektar zwischen dem Berchtesgadener Land und Garmisch-Partenkirchen.

Am Samstag, 7. Oktober fand im Festzelt der traditionelle Heimatabend mit örtlichen Musik-, Plattler- und Gesangsgruppen statt. Moderiert wurde der Festabend von Maria Gasteiger.

Der Festsonntag am 8. Oktober begann mit einem Standkonzert der Musikkapelle Flintsbach. Nach dem Gottesdienst in der Pfarrkirche St. Martin ging der Festzug zum Zelt an der Wendelsteinstraße. Die Flintsbacher Ortsvereine (Musikkapelle, Trachtenverein, Feuerwehr, Gebirgsschützen), Ehrengäste, Vorstandschaft des Almwirtschaftlichen Vereins,  Almbauern, Nachbars-Trachtenvereinen Brannenburg und Degerndorf sowie der Musikkapelle Brannenburg boten ein prächtiges Bild. Brannenburger Kinder mit Schafen, Esel, Hühnern und Kälbern ernteten großen Applaus bei den Zuschauern.


Die Richtlinien der Gemeinde für die Vergabe von preisvergünstigten Wohnbaugrundstücken an einkommensschwächere und weniger begüterte Personen, den Bewerbungsbogen, den Bebauungsplan und einen Lageplan finden Sie nachfolgend zum Download.

Der Kaufpreis beträgt 450,00€/qm zuzüglich der Herstellungsbeiträge für Wasser/Kanal und den Kosten für die Revisionsschächte.

Bitte beachten Sie noch nachfolgende Hinweise:
* Zeitpunkt für die Bewertung der für die Vergabe maßgeblichen Verhältnisse (Bewertungszeitpunkt, Ziff. III Richtlinien): 15.09.2023
* Angesetzter Verkehrswert (inkl. Erschließungskosten des Grundstücks): 850,00€/qm (Ziff. I.7 Richtlinien)
* Die Erschließung ist bereits abgeschlossen und das Grundstück ist sofort bebaubar.
* Erforderliche Nachweise oder Belege etc. müssen gemäß den einzelnen Regelungen in den Richtlinien vollständig beigefügt werden.
* Bitte geben Sie Ihr „Wunschgrundstück“ an (Nummer im Lageplan). Nachdem das Vermögen den Wert des im Wohnbaulandmodell zu erwerbenden Grundstücks nicht übersteigen darf (Ziffer I.7 Richtlinien), ist die Grundstücksgröße auch für die Vermögenshöchstgrenze relevant.

Die Bewerbungsfrist endet am 15.01.2024.

Selbstverständlich können die Unterlagen auch über die Gemeinde angefordert werden.
Telefon: 08034 / 30 66 – 0
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 


Mehr Bürgerfreundlichkeit, weniger Bürokratie:
Digitaler Bauantrag bald auch am Landratsamt Rosenheim möglich

Bei der Bauaufsichtsbehörde des Landratsamts Rosenheim können ab 01.11.2023 Bauanträge auch digital eingereicht werden.
Im Landratsamt Rosenheim wurden im zurückliegenden Jahr 1.651 Bauanträge bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht und bearbeitet. Künftig ist dies auch digital möglich. Landrat Otto Lederer zeigt sich erfreut über das neue Angebot: „Diese neue, innovative Lösung ist ein weiterer wichtiger Meilenstein in Richtung Digitalisierung. Dieser Weg bedeutet nicht nur eine enorme Erleichterung für Bauherren und Planer, sondern auch für unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Wir freuen uns sehr, dass die Testphase erfolgreich war und wir nun diesen weiteren wichtigen Schritt in Richtung einer modern organisierten und bürgerfreundlichen Verwaltung gehen können.“

Der digitale Bauantrag ermöglicht es, Bauanträge über ein Online-Formular direkt bei der Bauaufsichtsbehörde beim Landratsamt Rosenheim einzureichen. Auch die am Computer entworfenen Pläne können unmittelbar dem Online-Antrag angehängt werden. Beim Ausfüllen werden zahlreiche Hilfestellungen gegeben, zum Beispiel wird auf erforderliche Bauvorlagen hingewiesen. Dadurch kommt es zu geringeren Bearbeitungszeiten und die Bauanträge werden vollständiger. Für die Beratung von Bauherren oder Planern sind weiterhin die Gemeinden erste Ansprechpartner. Diese müssen auch im digitalen Genehmigungsprozess weiterhin ihr Einvernehmen erteilen. Für die Einreichung bzw. auch die Nachreichung von Unterlagen in digitaler Form wird die Authentifikation des jeweiligen Antragstellers durch die BayernID oder dem Unternehmenskonto auf ELSTER-Basis benötigt.
Ebenfalls Änderungen bei Antrag in Papierform
Natürlich bleibt die bisherige „analoge“ Antragstellung in Papierform weiterhin möglich. Doch auch hier gibt es zum 1. November eine Neuerung: Dann erfolgt das Einreichen sämtlicher Anträge, für die die Bauaufsichtsbehörde zuständig ist, direkt beim Landratsamt als zuständiger Bauaufsichtsbehörde. Dabei ist es egal, ob der Antrag digital oder analog eingereicht wird. Eine Ausnahme gibt es bei den Verfahren der Genehmigungsfreistellung und isolierte Befreiung, bei Ausnahmen von gemeindlichen Bebauungsplänen oder Satzungsabweichungen in Papier: Hier bleibt weiter die Gemeinde zuständig.
Diese Neuerung hat einen großen Vorteil: Bauherren müssen nun mit der Einreichung nicht erst auf die nächste Gemeinderatssitzung warten. Der Antrag wird nach der Erfassung im Landratsamt gleichzeitig durch die Bauaufsichtsbehörde, die beteiligten Fachbehörden und die Gemeinde bearbeitet. Analog eingereichte Anträge werden hierzu in der Behörde gescannt, um dann ebenso digital bearbeitet werden zu können. Hierdurch verspricht sich das Kreisbauamt insgesamt ein kürzeres Genehmigungsverfahren.
Digitaler Bauantrag als große Chance
Entwickelt wurde der Digitale Bauantrag für Bayern vom Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr mit Unterstützung des Staatsministeriums für Digitales und des IT-Dienstleistungszentrums des Freistaats Bayern. Ziel ist es, den Anwendungsbereich sukzessive auszudehnen, bis der Digitale Bauantrag flächendeckend in Bayern zur Verfügung steht.
„Die Digitalisierung ist eine große Chance – für die Bürgerinnen und Bürger genauso wie für die Kommunen“, sagt Bayerns Bauminister Christian Bernreiter. „Denn Bauanträge können dank des digitalen Verfahrens viel einfacher gestellt und bearbeitet werden. Ich freue mich, dass nun das Landratsamt Rosenheim dazukommt und damit schon 61 Städte und Landratsämter in Bayern den Digitalen Bauantrag anbieten. Zusammen sind das bereits mehr als zwei Drittel aller bayerischen Bauaufsichtsbehörden. Die Erfahrungen sind rundum positiv: Insgesamt sind an den bislang teilnehmenden Ämtern schon über 10.000 digitale Anträge eingereicht worden.“
Bayerns Digitalministerin Judith Gerlach betont den Nutzen für die Bürgerinnen und Bürger: „Der digitale Bauantrag nimmt Fahrt auf. Es ist großartig, dass nun eine weitere Untere Bauaufsichtsbehörde diesen zeitgemäßen digitalen Bürgerservice anbietet. Damit bauen wir Barrieren für die Antragsteller ab und modernisieren die Bearbeitung der Anträge. Das ist fortschrittlicher Dienst am Kunden. Hier ist die kommunale Ebene gefordert, entsprechende Angebote zu machen, sodass hoffentlich bald die Beantragung dieser äußerst wichtigen Leistung in ganz Bayern möglich ist.“
Weitergehende Informationen sowie häufig gestellte Fragen und Antworten finden Sie auf der Webseite des Landratsamtes Rosenheim unter www.landkreis-rosenheim.de. Fragen zur digitalen Bauantragsstellung richten Sie bitte an Frau Bruhnke unter der Durchwahl: -3121 oder per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.


Der Gemeinderat hat in einer Sondersitzung am 02.05.2023 die Kernforderungen der Gemeinde erarbeitet und am 23.05.2023 beschlossen, diese beim Landratsamt Rosenheim einzureichen. Das Landratsamt wird dann aus den eingereichten „Kernforderungen“ der Landkreisgemeinden gemeinsame Kernforderungen ausarbeiten, die dann von allen Gemeinden bzw. dem Kreistag unterstützt und als „Kernforderungen der Region“ dem Deutschen Bundestag vorlegen werden.

Die Gemeinde Flintsbach a.Inn stellt folgende „Kernforderungen“ zum Brenner-Nordzulauf:

- die Gemeinde fordert mit Nachdruck die Verknüpfungsstelle im Berg und die Aufnahme der Verknüpfungsstelle Wildbarren in die Planungen der Deutschen Bahn;

- sofortiger Ausbau von Lärmschutz auf der Bestandsstrecke nach Neubaustandard;

- maximaler Schutz (über der gesetzlichen Norm) der Anwohner während der Bauphase vor Immissionen (keine 7 Tage/24 Stunden Bautätigkeit, Ruhezeiten von 22-6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen) ist einzuhalten;

- maximaler Lärmschutz- ausgelegt auf die Maximalauslastung der Bahnstrecke - über den gesetzlichen Standard hinaus über den gesamten oberirdischen Streckenverlauf;

- der aktive Schallschutz ist aufgrund der besonderen Situation im Planungsgebiet ganzheitlich zu betrachten (enge Tallage, Autobahn und Staatsstraße als zusätzliche Lärmquellen); er ist nicht nur anhand der Grenzwerte der 16. BImSchV zu dimensionieren, sondern als einzuhaltende Pegel sind die Grenzwerte der Weltgesundheitsorganisation (WHO) anzusetzen;

- passive Schallschutzmaßnahmen (z.B. Lärmschutzfenster) als Ersatz für „außerverhältnismäßige“ aktive Maßnahmen werden abgelehnt.

- keine Ausgleichsflächen im Inntal;

- kein Eingriff in die Wohnbebauung und private Grundstücke (befriedetes Besitztum);

- kein zusätzlicher Flächenverbrauch für die großflächige Umlegung von Versorgungsleitungen (Transalpine Ölleitung, Ferngasleitung, 20 kv-Stromleitungen, 110 kv-Freileitung);

- mehrere Bypässe zum Abtransport des Aushubmaterials zwischen den Tunnelöffnungen;

- möglichst geringer Flächenverbrauch für Aushubmaterial;

- keine Belastung der Ortschaften durch Abtransport-Verkehr mit Lkws; kein Baustellenverkehr über örtliche Straßen; Lieferungen und Abtransporte nur über Verladung auf Schiene und Förderbänder und über die Autobahn;

- Rückbau der Bestandsstrecke und lastenfreie Zuführung der Grundstücke an die Landwirtschaft;

Auch Bürger und Institutionen können „Kernforderungen“ bis Ende 2023 stellen, die auf Wunsch von der Gemeinde weitergeleitet werden.